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Roger Podstatny

Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Veröffentlicht am 21.01.2005 in Anträge

Frankfurt, den 11. Februar 2004

Antrag zum Unterbezirksparteitag

Antragsteller: AK Ökologie

Der Unterbezirksparteitag möge beschließen:

Der Unterbezirksparteitag möge beschließen und an den Bundesparteitag, die SPD Bundestagsfraktion und die Bundesregierung weiterleiten:

Die Bundesregierung wird aufgefordert bei der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Den Strom aus erneuerbaren Energien ist von der Stromsteuer zu entlasten.
2. Wasserkraftwerke bis 500 Kilowatt, die nicht im räumlichen Zusammenhang bestehender Staustufen oder Wehranlagen errichtet werden, dürfen ab 2006 nicht von einer Förderung ausgeschlossen werden.
3. Keine Kürzung des Vergütungszeitraum von 20 auf 15 Jahre.
4. Für Biogas eine deutliche Erhöhung des Brennstoffbonus von derzeit 2,5 Cent/kWh auf 6 Cent/kWh für Anlagen bis 500 kW und für Biogasanlagen größer 500 kW einen Brennstoffbonus in Höhe von 2,5 Cent/kWh.
5. Für die Energiegewinnung aus fester Biomasse eine deutliche Erhöhung des Brennstoffbonus nach folgender Staffelung: für Anlagen bis 2 MW + 8 Cent/kWh und für Anlagen bis 5 MW + 6 Cent/kWh; darüber hinaus für Anlagen bis 10 MW + 4 Cent/kWh und für Anlagen bis 20 MW + 2 Cent/kWh.

Begründung:

Zu 1.: Bei der Weitergabe der EEG-Stromkosten an die Verbraucher wird auf die Erzeugungskosten auch die Stromsteuer aufgeschlagen, obwohl der eigentliche Zweck der Stromsteuer, die externen Kosten der Stromerzeugung in den Strompreis zu integrieren, für Strom aus EE-Quellen nicht zutrifft. Um diesen systematischen Fehler zu beheben, schlägt der BEE vor, das heutige Aufkommen der Stromsteuer nur den fossil und nuklear erzeugten Mengen zuzuordnen und die EEG-Mengen zu entlasten.

Zu 2.: Kleine Laufwasserkraftwerke bis 500 Kilowatt, die ab 2006 nicht im räumlichen Zusammenhang bestehender Staustufen oder Wehranlagen errichtet werden, sind nach dem Referentenentwurf von einer Förderung ausgeschlossen. Dies ist nicht sachgerecht. Es führt zu einer willkürlichen Schlechterstellung kleiner Wasserkraftanlagen und lässt Potentiale ungenutzt. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs ist darüber hinaus nicht definiert und wird Anlass für juristische Klärungen geben. Die ökologische Bewertung für den Neubau kleiner Wasserkraftanlagen sollte weiterhin den Genehmigungsbehörden der Bundesländer überlassen werden. Dort ist für einen ausreichenden Interessenausgleich gesorgt.

Zu 3.: Da es sich bei Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie um langfristige Investitionen handelt, ist die Dauer der Vergütungszahlung von großer Bedeutung für die Kreditgeber. Die Laufzeiten der Kredite im Rahmen des Programms zur Förderung erneuerbarer Energien, vergeben durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), haben eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren. Viele Banken orientieren sich an diesen Vorgaben. Für Anlagenbetreiber ergeben sich durch die Verkürzung der Vergütungsdauer auf 15 Jahren zusätzliche Hindernisse bei der Finanzierung der Projekte

Zu 4.: Mit dem Anbau von Energiepflanzen kann ein völlig neuer Markt mit riesigen Potenzialen für die Biogasnutzung erschlossen werden, dafür ist eine produktionskostendeckende Vergütungsstruktur in genannter Höhe jedoch zwingende Voraussetzung. Die Gewährung eines Brennstoffbonus für Biogasanlagen in genannten Höhen lässt sich auch durch die klima- und umweltrelevanten Zusatznutzen der Biogasnutzung rechtfertigen. Die besonders klimarelevanten Methanemissionen werden durch die Vergärung in Biogasanlagen erheblich reduziert, zudem lassen sich land- und forstwirtschaftliche Stoffkreisläufe durch die Nutzung der Gärsubstrate aus Biogasanlagen als Düngemittel in idealer Weise schließen.

Zu 5.: Die Mobilisierung der immensen, bisher ungenutzten Waldholzpotenziale für die Stromgewinnung aus Biomasse erfordert eine andere Kostenstruktur in der Vergütungsregelung als die bisher in Biomassekraftwerken eingesetzten, mittlerweile aber mengenmäßig ausgeschöpften Altholzpotenziale. Nur mit einer Erhöhung des Brennstoffbonus in genannten Höhen können tatsächliche ökonomische Anreize zur Mobilisierung dieser ungenutzten Waldholzpotenziale (20 Mio. Festmeter pro Jahr an nachwachsender, ungenutzter und nicht nachgefragter Biomasse) gesetzt werden. Ein erhöhter Brennstoffbonus im unteren (bis 2 MW) und im mittleren Leistungsbereich (bis 5 MW) ist auch deshalb zu rechtfertigen, da diese Anlagengrößen für eine kombinierte Kraft-Wärme-Nutzung (z.B. in Kommunen) geeignet sind und somit ökonomische Anreize für eine gesteigerte Energieeffizienz durch dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gesetzt werden.

 

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